4.2 Bei der zur Diskussion stehenden Anzeigepflicht handelt es sich um eine sog. Mitwir-kungspflicht der steuerpflichtigen Person, welche im Grundsatz in § 142 Abs. 1 StG statuiert ist. Die kantonale Bestimmung deckt sich mit der Regelung der direkten Bundessteuer in Art. 126 Abs. 1 DBG. Danach hat die steuerpflichtige Person alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung durch das Steueramt zu ermöglichen. Dieser Grundsatz, auch als Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person. Der Zweck ist jeweils derselbe: