4.1 Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass im Kanton Solothurn kein Erbschaftsinventar erstellt worden sei, weshalb es an den steuerpflichtigen Erben gelegen hätte, dem Steueramt Solothurn die Erbschaft innerhalb eines Jahres seit Eröffnung des ausserkantonalen Erbganges (im Jahr 2006) anzuzeigen, vertreten die Rekurrenten - unter Verweis auf die Lehre (Peter J. Marti, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Kommentar mit Erläuterungen und Beispielen für die Praxis, Basel 2012, § 241 N 6) - die Auffassung, dass die vorgenannte Meldepflicht mit der Deklaration des Vermögensanfalls zufolge Todes in der Steuererklärung erfüllt sei. 4.2