Er verstarb am … 2006 und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, B Z, sowie seine Nachkommen, X und Y. ln seinem Nachlass befand sich u.a. das Grundstück GB C Nr. 0001, an der D-Strasse … . Das vorgenannte Grundstück begründet - gestützt auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton - eine Steuerpflicht der Erben für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn (§ 218 Abs. 2 lit. b StG). § 241 Abs. 2 StG statuiert, dass die Steuerpflichtigen dem Kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen haben. Die Verletzung dieser Meldepflicht kann steuerstrafrechtlich geahndet werden (§ 188 Abs. 1 lit.