Eine Konstellation, bei der die Fünfjahresfrist die zehnjährige Verjährungsfrist verlängern könnte, liege vorliegend nicht vor, da das Kantonale Steueramt bereits im Herbst 2007, spätestens aber am 16. Mai 2008 vom Steuertatbestand wusste. Die Fünfjahresfrist sei deshalb spätestens am 16. Mai 2013 - und somit bereits vor Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist - abgelaufen. 3. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser, A Z, seinen letzten Wohnsitz in E in F. Er verstarb am … 2006 und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, B Z, sowie seine Nachkommen, X und Y. ln seinem Nachlass befand sich u.a. das Grundstück GB C Nr. 0001, an der D-Strasse … .