Indem das Steueramt selbst mit Veranlagungsverfügungen vom 14. April 2008 und 16. Mai 2008 die Liegenschaft zunächst im Vermögen von A Z mit dem Vermerk «Veranlagung bis Todestag Ehemann» und nach dessen Tod bei B Z versteuerte, sei dem Steueramt der Tatbestand, der die hier angefochtene Nachlasstaxe auslöst, spätestens am 16. Mai 2008 bekannt gewesen. Eine Konstellation, bei der die Fünfjahresfrist die zehnjährige Verjährungsfrist verlängern könnte, liege vorliegend nicht vor, da das Kantonale Steueramt bereits im Herbst 2007, spätestens aber am 16. Mai 2008 vom Steuertatbestand wusste.