Ebenso in den nachfolgenden Steuererklärungen. Entsprechend sei der steuerauslösende Tatbestand - der Vermögensübergang zufolge Todes - der Vorinstanz bereits im Jahre 2007 bekannt gewesen bzw. habe B Z durch die Deklaration der Liegenschaft in den Steuererklärungen die Meldepflicht gemäss § 241Abs. 2 StG erfüllt. Das Gesetz würde nicht vorschreiben, dass der Erbe den Steuertatbestand dem Steueramt zusätzlich zur Steuererklärung speziell anzeigen müsse oder die Anzeige an die Amtschreiberei zu richten sei. Nach § 244 Abs. 1 StG trete die Veranlagungsverjährung in Bezug auf Nachlasstaxen 10 Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs ein.