§ 160 Abs. 2 StG). Die Einreichung des Rekurses erfolgte fristgerecht. Schliesslich sind die Rekurrenten beschwert, so dass auf den Rekurs einzutreten ist. 1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Veranlagungsverjährung bezüglich der Nachlasstaxe, welche von der Vorinstanz im Rahmen des Erbgangs von A Z in Höhe von CHF 5'933.35 erhoben wurde. 2.1 § 244 StG regelt die Veranlagungsverjährung für die Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer, insoweit nicht die Verjährungsbestimmung für die direkte Staatssteuer (§ 138 StG) zur Anwendung gelangt.