Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1.1 Gegen einen Einspracheentscheid im Zusammenhang mit der Festsetzung der Nach-lasstaxe kann nach § 242 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (Steuergesetz [StG]; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erhoben werden. Im vorliegenden Fall sind die Rekurrenten zur Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. b GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12]). 1.2 Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen (§ 242 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 StG).