Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zum Rekurs der Rekurrenten. Mit Schreiben vom 27. August 2018 erfolgte schliesslich die Rückäusserung der Rekurrenten zur Stellungnahme der Vorinstanz. Dabei hielten beide Parteien vollumfänglich an ihren Standpunkten fest. Auf die rechtlichen Vorbringen wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind. 2.3 Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. **************** Das Steuergericht zieht in Erwägung: