Aufgrund des Legalitätsprinzips im Steuerrecht seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Anzeige nur auf zwei Arten erfolgen könne (Anzeige gegenüber der für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern» oder aber durch Anmeldung der Liegenschaftsmutation bei der zuständigen Amtschreiberei), falsch. Ferner würde der Steuerpflichtige - unter Verweis auf die Lehre - seine Meldepflicht mittels Deklaration des Vermögensanfalls zufolge Todes in der Steuererklärung sehr wohl erfüllen. 2.2 Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zum Rekurs der Rekurrenten.