B Z habe durch die Deklaration der Liegenschaft in den Steuererklärungen die im Rahmen der Nachlasstaxe von Gesetzes wegen statuierte Meldepflicht erfüllt. Das Gesetz würde nicht vorschreiben, dass ein Erbe den Steuertatbestand dem Steueramt zusätzlich zur Steuererklärung speziell anzuzeigen habe. Aufgrund des Legalitätsprinzips im Steuerrecht seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Anzeige nur auf zwei Arten erfolgen könne (Anzeige gegenüber der für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern» oder aber durch Anmeldung der Liegenschaftsmutation bei der zuständigen Amtschreiberei), falsch.