Zur Begründung halten die Rekurrenten im Wesentlichen fest, dass die Veranlagungsverjährung in Bezug auf die Nachlasstaxe im Nachlass des A Z bereits am … 2016 eingetreten sei. Dies vor dem Hintergrund, dass B Z als Witwe und Erbin des verstorbenen A Z die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse … in der unterjährigen Steuererklärung für den Zeitraum vom … bis zum 31. Dezember 2006 als Vermögen deklariert habe. Gleiches gelte für die nachfolgenden Steuererklärungen. B Z habe durch die Deklaration der Liegenschaft in den Steuererklärungen die im Rahmen der Nachlasstaxe von Gesetzes wegen statuierte Meldepflicht erfüllt.