Inhaltlich beantragen sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids hinsichtlich der Nachlasstaxe im Umfang von CHF 5'933.35 (Nachlass A Z); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Nachlasstaxe der Mutter der Rekurrenten in Höhe von CHF 2'371.30 ist - wie bereits im Einspracheverfahren - dagegen unbestritten und bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Zur Begründung halten die Rekurrenten im Wesentlichen fest, dass die Veranlagungsverjährung in Bezug auf die Nachlasstaxe im Nachlass des A Z bereits am … 2016 eingetreten sei.