Entsprechend sei die Veranlagungsverfügung vom 13. März 2018 innerhalb der Frist von maximal fünf Jahren ab Kenntnisnahme (10. Januar 2018) ergangen bzw. sei die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen. 1.4.2 Gestützt auf das Inventar des Erbschaftsamts des Kantons … nahm die Vorinstanz jedoch eine Steuerausscheidung vor und änderte die Nachlasstaxe diesbezüglich zugunsten der Rekurrenten ab (vgl. zur Berechnung Seite 4 des Einspracheentscheids vom 27. April 2018). Demzufolge wurde die Nachlasstaxe auf dem Nachlass von A Z neu mit CHF 5'933.35 festgesetzt (zuvor: CHF 9'000).