Beides hätten die Erben des im Jahr 2006 verstorbenen A Z unterlassen. Die Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern» habe erst im Zusammenhang mit der am 10. Januar 2018 an das Erbschaftsamt erfolgten Meldung des Nachlasses der 2015 verstorbenen Ehefrau (B Z) Kenntnis von der Erbschaft der Erben im Kanton Solothurn erhalten. Entsprechend sei die Veranlagungsverfügung vom 13. März 2018 innerhalb der Frist von maximal fünf Jahren ab Kenntnisnahme (10. Januar 2018) ergangen bzw. sei die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen.