Die Vorinstanz stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall im Kanton Solothurn kein Erbschaftsinventar erstellt worden sei, weshalb es an den steuerpflichtigen Erben gelegen hätte, dem Steueramt Solothurn die Erbschaft innerhalb eines Jahres seit Eröffnung des ausserkantonalen Erbgangs (im Jahr 2006) anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht könne entweder gegenüber der für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern» oder durch die Anmeldung der Liegenschaftsmutation bei der zuständigen Amtschreiberei erfüllt werden. Beides hätten die Erben des im Jahr 2006 verstorbenen A Z unterlassen.