Mit Entscheid vom 27. April 2018 hielt das Kantonale Steueramt (nachfolgend „Vo-rinstanz“) im Grundsatz und damit entgegen dem Antrag der Rekurrenten an der Erhebung der Nachlasstaxe auf dem Nachlass von A Z fest. 1.4.1 Die Vorinstanz stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall im Kanton Solothurn kein Erbschaftsinventar erstellt worden sei, weshalb es an den steuerpflichtigen Erben gelegen hätte, dem Steueramt Solothurn die Erbschaft innerhalb eines Jahres seit Eröffnung des ausserkantonalen Erbgangs (im Jahr 2006) anzuzeigen.