Danach habe sie, nunmehr als Witwe des Verstorbenen, in der Steuererklärung für den Zeitraum vom … bis zum 31. Dezember 2006 die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse …, als ihr Vermögen deklariert. Das gleiche sei in der Steuerdeklaration für das Folgejahr 2007 geschehen. Mit den Steuererklärungen habe sie das Steueramt unmissverständlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Ehemann … 2006 verstorben sei und die Liegenschaft nach seinem Tod nicht mehr in dessen Vermögen stand. Entsprechend sei die zehnjährige Veranlagungsfrist am … 2016 abgelaufen, weshalb die Veranlagungsverfügung vom 13. März 2018 aufzuheben sei.