{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-4_2019-05-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141930&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a6e34fe154d9dda63a7b3456e74db0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:26:30", "Checksum": "6acd6632c920b2a9c917b2317a456ea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4\nRegeste:\nNachlasstaxe\n\n\n4.8 Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Kantonalen Steueramt (zuständig für die Erhebung der Nachlasstaxe) und den zuständigen Veranlagungskreisen (zuständig für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen) um räumlich und personell getrennte Verwaltungseinheiten. Entsprechend kann nicht ohne weiteres - wie die Rekurrenten dies möchten - eine Wissenszurechnung vorgenommen werden. Von Bedeutung ist sodann der gesetzliche Gesamtkontext von § 241 StG: Während die Abs. 1 und 2 die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer zum Gegenstand haben, beinhaltet Abs. 3 die Schenkungssteuer. Hinsichtlich der Nachlasstaxe stipuliert Abs. 2, dass der Steuerpflichtige dem Kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen habe. Bezüglich der Meldepflicht für die Schenkungssteuer hält Abs. 3 fest, dass der Steuerpflichtige dem Kantonalen Steueramt innert 30 Tagen seit Entstehen des Steueranspruchs oder spätestens mit der nächsten ordentlichen Steuererklärung den Steuertatbestand anzuzeigen habe. Mit anderen Worten ist für die Schenkungssteuer explizit die Meldepflicht via Steuererklärung (unter der entsprechenden Rubrik) vom Gesetzgeber vorgesehen, wogegen für die Nachlasstaxe eine solche Möglichkeit nicht legiferiert wurde. Entsprechend zeigt sich, dass der Gesetzgeber die Anzeigepflicht mittels Steuererklärung für die Nachlasstaxe - mit Blick auf die ausdrücklich fehlende Regelung in Abs. 2 - offenbar nicht vorgesehen hat. Entsprechend erscheint die zitierte Lehrmeinung fraglich, zumal es sich soweit ersichtlich um eine einzelne Lehrmeinung handelt. Entsprechend gilt, dass auch diesbezüglich - gestützt auf die vorgenannte unterschiedliche Legiferierung der Meldepflicht für die Nachlasstaxe/Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer - die von der Vorinstanz vertretene Auffassung nicht zu beanstanden ist, wonach zusätzlich zur erfolgten Deklaration der Liegenschaft in der Steuererklärung entweder die zuständige Amtschreiberei oder aber die «Abteilung Sondersteuern» hätte informiert werden müssen.\n5. Zusammenfassend gilt somit, dass die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach B Z mit der blossen Deklaration der Liegenschaft in ihrer Steuererklärung bzw. mit dem Hinweis «verwitwet seit» / «Veranlagung bis Todestag Ehemann» der Anzeigepflicht gemäss § 241 Abs. 1 StG nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, nicht zu beanstanden ist. Entsprechend war das Kantonale Steueramt berechtigt, mit Verfügung vom 13. März 2018 die Nachlasstaxe für A Z zu erheben. Dies vor dem Hintergrund, dass es am 10. Januar 2018 von der Erbschaft bzw. vom Ableben des Erblassers, A Z, Kenntnis erhalten hat, womit die fünfjährige Veranlagungsverjährung eingehalten ist. Die von Seiten der Rekurrenten geltend gemachte Veranlagungsverjährung ist somit nicht bereits am … 2016 eingetreten. Ebenso ist auch die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen.\nDer Rekurs erweist sich nach den Erwägungen als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n6. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen, dies unter solidarischer Haftbarkeit. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'796 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 296). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1'796 werden den Rekurrenten unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrenten (eingeschrieben)\n- KStA, Sondersteuern (mit Akten)\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Amtschreiberei …\n- Betriebswirtschaftliche Dienste FD\nExpediert am:"}