{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-4_2019-05-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141930&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a6e34fe154d9dda63a7b3456e74db0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:26:30", "Checksum": "6acd6632c920b2a9c917b2317a456ea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4\nRegeste:\nNachlasstaxe\n\n\n4.5 Entsprechend zeigt sich, dass sich das Kantonale Steueramt das Wissen der Veranla-gungsbehörde nicht ohne weiteres anzurechnen lassen hat. Entscheidend muss vielmehr sein, ob das Kantonale Steueramt auch tatsächlich Kenntnis von den Informationen hatte, welche einer anderen Verwaltungseinheit vorlagen. Voraussetzung für die Auffassung der Rekurrenten wäre somit gewesen, dass eine solche Informationen effektiv übermittelt worden und das zuständige Kantonale Steueramt untätig geblieben wäre. Dies ist jedoch unbestrittenermassen im vorliegenden Fall nicht geschehen. Diesbezüglich kann auch auf BGE 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.2 verwiesen werden. Darin hat das Bundesgericht festgehalten hat, dass nicht bereits deshalb Fahrlässigkeit einer Veranlagungsbehörde angenommen werden kann, weil sie keine Kenntnis von Informationen hat, welche anderen Einheiten der Verwaltung vorlagen. Voraussetzung hierfür wäre vielmehr, dass solche Informationen effektiv übermittelt werden. Weiter kann auch auf die straflose Selbstanzeige verwiesen werden: Hier reicht das kommentarlose Aufführen von bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenssteuerwerten in der Steuererklärung nicht aus. Vielmehr ist es auch hier notwendig, dass der für die Erhebung der Nach- und Strafsteuer zuständigen Verwaltungseinheit eine gesonderte Anzeige bzw. Mitteilung gemacht wird (vgl. Reto Sutter, Die straﬂose Selbstanzeige im Bereich der direkten Steuern der Schweiz, Bern 2014, S. 73; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts, KSGE 2014 Nr. 17 E. 5). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass dem Kantonalen Steueramt nicht vorgeworfen werden kann, dass es nicht bereits früher von den entsprechenden Informationen Kenntnis hatte bzw. hätte Kenntnis erhalten müssen. Vielmehr gilt, dass dem für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Kantonalen Steueramt erst mit Versterben von Frau Z die entsprechenden Informationen vorlagen, welche die Grundlage zur Erhebung der Nachlasstaxe bei A Z darstellen.\n4.6 Dass eine solche Meldepflicht verhältnismässig und zumutbar erscheint, zeigt sich auch vor dem folgenden Hintergrund: Im vorliegenden Fall bestand von Seiten des Ehepaars Z nur eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit. In solchen Fällen wird kein Erbschaftsinventar aufgenommen. Hat dagegen der Erblasser seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Solothurn, wodurch er eine unbeschränkte Steuerpflicht begründet, wird jeweils ein Erbschaftsinventar durch die örtlich zuständige Amtschreiberei erstellt (vgl. § 245 Abs. 1 StG i.V.m. § 173 StG sowie § 2 StVO Nr. 4). In einem solchen Fall müsste sich das Kantonale Steueramt das Wissen der Amtschreiberei ohne weiteres zurechnen lassen. Die Rekurrenten monieren, dass es B Z als ausserkantonale Privatperson und ohne jede Kenntnis im Steuerrecht nicht an ihr gelegen haben könne, Recherchen darüber anzustellen, welcher Abteilung sie die Meldung hätte zukommen lassen müssen. Vielmehr hätte die Meldung intern an die Abteilung Sondersteuern weitergeleitet werden müssen. Es mag zwar zutreffen, dass keine Recherchen von Seiten der steuerpflichtigen Person anzustellen sind. Das Gesetz schreibt aber explizit vor, dass das Kantonale Steueramt (und nicht die zuständige Veranlagungsbehörde bzw. der zuständige Veranlagungskreis) über den Erbgang zu informieren sei (§ 241 Abs. 1 StG). Entsprechend kann sich die steuerpflichtige Person nicht mit dem Verweis auf eine allfällige Recherchepflicht auf den Verjährungstatbestand berufen, widerspricht dies doch dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. können die gesetzlich statuierten Mitwirkungspflichten auf diese Weise nicht übergangen werden.\n4.7 Fraglich bleibt, wie es sich mit dem Hinweis der Rekurrenten auf die Lehrmeinung (Marti, a.a.O., § 241 N 6) verhält, wonach der Meldepflicht dadurch nachgekommen werden kann, dass in den jeweiligen Steuererklärungen unter der entsprechenden Rubrik der Vermögensanfall von Todes wegen angegeben werden könne."}