{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-4_2019-05-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141930&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a6e34fe154d9dda63a7b3456e74db0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:26:30", "Checksum": "6acd6632c920b2a9c917b2317a456ea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4\nRegeste:\nNachlasstaxe\n\n\n4.1 Während sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, dass im Kanton Solothurn kein Erbschaftsinventar erstellt worden sei, weshalb es an den steuerpflichtigen Erben gelegen hätte, dem Steueramt Solothurn die Erbschaft innerhalb eines Jahres seit Eröffnung des ausserkantonalen Erbganges (im Jahr 2006) anzuzeigen, vertreten die Rekurrenten - unter Verweis auf die Lehre (Peter J. Marti, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Kommentar mit Erläuterungen und Beispielen für die Praxis, Basel 2012, § 241 N 6) - die Auffassung, dass die vorgenannte Meldepflicht mit der Deklaration des Vermögensanfalls zufolge Todes in der Steuererklärung erfüllt sei.\n4.2 Bei der zur Diskussion stehenden Anzeigepflicht handelt es sich um eine sog. Mitwir-kungspflicht der steuerpflichtigen Person, welche im Grundsatz in § 142 Abs. 1 StG statuiert ist. Die kantonale Bestimmung deckt sich mit der Regelung der direkten Bundessteuer in Art. 126 Abs. 1 DBG. Danach hat die steuerpflichtige Person alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung durch das Steueramt zu ermöglichen. Dieser Grundsatz, auch als Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person. Der Zweck ist jeweils derselbe: Die Veranlagungsbehörden haben zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Hintergrund bildet der Umstand, dass normalerweise nur die steuerpflichtige Person die steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entsprechend sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht wird. (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., 2016, Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 3. Teil, 2015, N 11 Einführung zu Art. 109 ff.). Die in § 142 Abs. 1 StG statuierte Mitwirkungspflicht gilt gemäss Verweis in § 245 Abs. 1 StG explizit auch für die Nebensteuern und damit für die Nach-lasstaxe im Kanton Solothurn.\n4.3 Indem die Rekurrenten monieren, dass B Z als Erbin durch die Deklaration der Liegenschaft im Rahmen der unterjährigen Steuererklärung sowie in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2006 bzw. in den Folgejahre ihrer Meldepflicht gemäss § 241 Abs. 2 StG nachgekommen sei, gehen die Rekurrenten implizit davon aus, dass es sich bei der Steuerbehörde um «eine» (Veranlagungs-)Behörde handelt, welcher der die Nachlasstaxe auslösende Tatbestand, mithin die erfolgte Erbschaft im Kanton Solothurn aufgrund der vorgenannten Deklaration der Liegenschaft in der Einkommens- und Vermögenssteuer bekannt gewesen sein muss.\n4.4 Dabei bleibt jedoch der vom Gesetzgeber vorgesehene organisatorische Aufbau der Steuerbehörde des Kantons Solothurn und die damit einhergehenden Zuständigkeiten unberücksichtigt. Für die Veranlagung der natürlichen Personen sind die vom Regierungsrat bestimmten Veranlagungskreise zuständig (§ 121 Abs. 1 StG i.V.m. §§ 5 und 6 der Steuerverordnung Nr. 1 betreffend die Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer vom 28. März 1995 [StVO Nr. 1; BGS 614.159.01]). Im vorliegenden Fall war für die Veranlagung das Ehepaar Z aufgrund ihres Grundbesitzes in der Gemeinde C und der damit verbundenen beschränkten Steuerpflicht im Kanton Solothurn der Veranlagungskreis bzw. die Veranlagungsbehörde … zuständig. Für die Nebensteuern bzw. für die Veranlagung der Nachlasstaxe ist hingegen das Kantonale Steueramt zuständig. Dabei bereiten die Amtschreibereien die Veranlagung der Nachlasstaxe vor, wobei die entsprechende Verfügung durch die Betriebswirtschaftlichen Dienste des Finanzdepartements gegenüber den steuerpflichtigen Personen eröffnet wird (vgl. §§ 2 und 3 der Steuerverordnung Nr. 4 betreffend die Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Nebensteuern [Handänderungssteuer, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer] vom 23. Dezember 1986 [StVO Nr. 4; BGS 614.159.04])."}