{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-4_2019-05-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141930&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a6e34fe154d9dda63a7b3456e74db0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:26:30", "Checksum": "6acd6632c920b2a9c917b2317a456ea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4\nRegeste:\nNachlasstaxe\n\n\n2.2 Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zum Rekurs der Rekurrenten. Mit Schreiben vom 27. August 2018 erfolgte schliesslich die Rückäusserung der Rekurrenten zur Stellungnahme der Vorinstanz. Dabei hielten beide Parteien vollumfänglich an ihren Standpunkten fest. Auf die rechtlichen Vorbringen wird eingegangen, soweit diese entscheidrelevant sind.\n2.3 Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n****************\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1.1 Gegen einen Einspracheentscheid im Zusammenhang mit der Festsetzung der Nach-lasstaxe kann nach § 242 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (Steuergesetz [StG]; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erhoben werden.\nIm vorliegenden Fall sind die Rekurrenten zur Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. b GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12]).\n1.2 Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen (§ 242 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 StG). Die Einreichung des Rekurses erfolgte fristgerecht. Schliesslich sind die Rekurrenten beschwert, so dass auf den Rekurs einzutreten ist.\n1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage der Veranlagungsverjährung bezüglich der Nachlasstaxe, welche von der Vorinstanz im Rahmen des Erbgangs von A Z in Höhe von CHF 5'933.35 erhoben wurde.\n2.1 § 244 StG regelt die Veranlagungsverjährung für die Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer, insoweit nicht die Verjährungsbestimmung für die direkte Staatssteuer (§ 138 StG) zur Anwendung gelangt. Gemäss § 244 Abs. 1 StG erlischt das Recht, eine Veranlagung vorzunehmen, nach zehn Jahren nachdem der Steueranspruch entstanden ist. Im Fall einer beschränkten Steuerpflicht, d.h. wenn nur eine wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton besteht, beträgt die Frist fünf Jahre, seitdem das Kantonale Steueramt vom Vermögensübergang Kenntnis erhalten hat. Die absolute Veranlagungsverjährung beträgt 15 Jahre (§ 245 i.V.m. § 138 Abs. 4 StG).\n2.2 Die Rekurrenten stellen sich auf den Standpunkt, dass die Veranlagungsverjährung im vorliegenden Fall in Bezug auf die Nachlasstaxe im Nachlass von A Z zehn Jahre nach dessen Ableben, mithin bereits am … 2016 eingetreten sei.\nBis zu seinem Tod habe A Z die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse … als sein Vermögen versteuert. Nach seinem Tod habe B Z, nun als seine Erbin, die Liegenschaft in der unterjährigen Steuererklärung für den Zeitraum vom … bis zum 31. Dezember 2006 neu als ihr Vermögen versteuert. Ebenso in den nachfolgenden Steuererklärungen. Entsprechend sei der steuerauslösende Tatbestand - der Vermögensübergang zufolge Todes - der Vorinstanz bereits im Jahre 2007 bekannt gewesen bzw. habe B Z durch die Deklaration der Liegenschaft in den Steuererklärungen die Meldepflicht gemäss § 241Abs. 2 StG erfüllt. Das Gesetz würde nicht vorschreiben, dass der Erbe den Steuertatbestand dem Steueramt zusätzlich zur Steuererklärung speziell anzeigen müsse oder die Anzeige an die Amtschreiberei zu richten sei. Nach § 244 Abs. 1 StG trete die Veranlagungsverjährung in Bezug auf Nachlasstaxen 10 Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs ein. Demzufolge sei die Veranlagungsverjährung der Nachlasstaxe am … 2016 eingetreten.\nIndem das Steueramt selbst mit Veranlagungsverfügungen vom 14. April 2008 und 16. Mai 2008 die Liegenschaft zunächst im Vermögen von A Z mit dem Vermerk «Veranlagung bis Todestag Ehemann» und nach dessen Tod bei B Z versteuerte, sei dem Steueramt der Tatbestand, der die hier angefochtene Nachlasstaxe auslöst, spätestens am 16. Mai 2008 bekannt gewesen. Eine Konstellation, bei der die Fünfjahresfrist die zehnjährige Verjährungsfrist verlängern könnte, liege vorliegend nicht vor, da das Kantonale Steueramt bereits im Herbst 2007, spätestens aber am 16. Mai 2008 vom Steuertatbestand wusste. Die Fünfjahresfrist sei deshalb spätestens am 16. Mai 2013 - und somit bereits vor Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist - abgelaufen.\n3. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser, A Z, seinen letzten Wohnsitz in E in F. Er verstarb am … 2006 und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, B Z, sowie seine Nachkommen, X und Y. ln seinem Nachlass befand sich u.a. das Grundstück GB C Nr. 0001, an der D-Strasse … . Das vorgenannte Grundstück begründet - gestützt auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Kanton - eine Steuerpflicht der Erben für die Nachlasstaxe im Kanton Solothurn (§ 218 Abs. 2 lit. b StG).\n§ 241 Abs. 2 StG statuiert, dass die Steuerpflichtigen dem Kantonalen Steueramt innert einem Jahr seit Eröffnung des Erbgangs den Steuertatbestand anzuzeigen haben. Die Verletzung dieser Meldepflicht kann steuerstrafrechtlich geahndet werden (§ 188 Abs. 1 lit. c StG).\n4. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob mit der Deklaration der Liegenschaft an der D-Strasse … in C in der Steuererklärung (zunächst und bis zum Todestag von A Z im Rahmen der [unterjährigen] Steuererklärung im Vermögen des verstorbenen A Z, danach in den Steuererklärungen von B Z als Witwe und Erbin von A Z) der in § 241 Abs. 2 StG stipulierten Anzeigepflicht gegenüber dem Kantonalen Steueramt in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen wurde, so dass im Umkehrschluss die Steuerbehörden ab diesem Zeitpunkt vom Erbgang Kenntnis haben mussten, was wiederum zur Folge hätte, dass das Recht die Nachlasstaxe zu erheben, entsprechend verjährt wäre."}