{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-4_2019-05-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141930&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=42&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9a6e34fe154d9dda63a7b3456e74db0b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachlasstaxe"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:26:30", "Checksum": "6acd6632c920b2a9c917b2317a456ea0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 06.05.2019 SGNEB.2018.4\nRegeste:\nNachlasstaxe\n\nv.d.\ngegen\nbetreffend Nachlasstaxe\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 X und Y (nachfolgend «Rekurrenten») sind die Erben ihrer Eltern, A Z und B Z. Im Nachlass der Eltern befand sich u.a. die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse … .\n1.2 Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. … vom 13. März 2018 stellte das Departementssekretariat FD den Rekurrenten die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffnete ihnen die Veranlagung der Nachlasstaxen in Höhe von CHF 11'371.30. Davon entfielen CHF 9'000 auf den Nachlass von A Z (verstorben am … 2006) und CHF 2'371.30 auf den Nachlass von B Z (verstorben am … 2015).\n1.3 Mit Schreiben vom 12. April 2018 erhoben die Rekurrenten fristgerecht Einsprache gegen die vorgenannte Veranlagungsverfügung und beantragten die Aufhebung der Nachlasstaxe im Zusammenhang mit dem Nachlass von A Z in Höhe von CHF 9'000. Zur Begründung führten sie aus, dass B Z nach dem Tod von A Z (… 2006) zunächst die unterjährige Steuererklärung der Ehegatten Z für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum … 2006 eingereicht habe. Danach habe sie, nunmehr als Witwe des Verstorbenen, in der Steuererklärung für den Zeitraum vom … bis zum 31. Dezember 2006 die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse …, als ihr Vermögen deklariert. Das gleiche sei in der Steuerdeklaration für das Folgejahr 2007 geschehen. Mit den Steuererklärungen habe sie das Steueramt unmissverständlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihr Ehemann … 2006 verstorben sei und die Liegenschaft nach seinem Tod nicht mehr in dessen Vermögen stand. Entsprechend sei die zehnjährige Veranlagungsfrist am … 2016 abgelaufen, weshalb die Veranlagungsverfügung vom 13. März 2018 aufzuheben sei.\n1.4 Mit Entscheid vom 27. April 2018 hielt das Kantonale Steueramt (nachfolgend „Vo-rinstanz“) im Grundsatz und damit entgegen dem Antrag der Rekurrenten an der Erhebung der Nachlasstaxe auf dem Nachlass von A Z fest.\n1.4.1 Die Vorinstanz stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall im Kanton Solothurn kein Erbschaftsinventar erstellt worden sei, weshalb es an den steuerpflichtigen Erben gelegen hätte, dem Steueramt Solothurn die Erbschaft innerhalb eines Jahres seit Eröffnung des ausserkantonalen Erbgangs (im Jahr 2006) anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht könne entweder gegenüber der für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern» oder durch die Anmeldung der Liegenschaftsmutation bei der zuständigen Amtschreiberei erfüllt werden. Beides hätten die Erben des im Jahr 2006 verstorbenen A Z unterlassen. Die Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern» habe erst im Zusammenhang mit der am 10. Januar 2018 an das Erbschaftsamt erfolgten Meldung des Nachlasses der 2015 verstorbenen Ehefrau (B Z) Kenntnis von der Erbschaft der Erben im Kanton Solothurn erhalten. Entsprechend sei die Veranlagungsverfügung vom 13. März 2018 innerhalb der Frist von maximal fünf Jahren ab Kenntnisnahme (10. Januar 2018) ergangen bzw. sei die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen.\n1.4.2 Gestützt auf das Inventar des Erbschaftsamts des Kantons … nahm die Vorinstanz jedoch eine Steuerausscheidung vor und änderte die Nachlasstaxe diesbezüglich zugunsten der Rekurrenten ab (vgl. zur Berechnung Seite 4 des Einspracheentscheids vom 27. April 2018). Demzufolge wurde die Nachlasstaxe auf dem Nachlass von A Z neu mit CHF 5'933.35 festgesetzt (zuvor: CHF 9'000). Die Nachlasstaxe auf dem Nachlass von B Z in Höhe von CHF 2'371.30 bildete nicht Gegenstand der Einsprache und blieb somit unverändert bestehen. Entsprechend wurde die gesamte Nachlasstaxe im Einspracheentscheid neu mit CHF 8'304.65 (CHF 5'933.35 + CHF 2'371.30) festgesetzt.\n2.1 Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 liessen die Rekurrenten Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2018 erheben. Inhaltlich beantragen sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids hinsichtlich der Nachlasstaxe im Umfang von CHF 5'933.35 (Nachlass A Z); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Nachlasstaxe der Mutter der Rekurrenten in Höhe von CHF 2'371.30 ist - wie bereits im Einspracheverfahren - dagegen unbestritten und bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Zur Begründung halten die Rekurrenten im Wesentlichen fest, dass die Veranlagungsverjährung in Bezug auf die Nachlasstaxe im Nachlass des A Z bereits am … 2016 eingetreten sei. Dies vor dem Hintergrund, dass B Z als Witwe und Erbin des verstorbenen A Z die Liegenschaft GB C Nr. 0001, an der D-Strasse … in der unterjährigen Steuererklärung für den Zeitraum vom … bis zum 31. Dezember 2006 als Vermögen deklariert habe. Gleiches gelte für die nachfolgenden Steuererklärungen. B Z habe durch die Deklaration der Liegenschaft in den Steuererklärungen die im Rahmen der Nachlasstaxe von Gesetzes wegen statuierte Meldepflicht erfüllt. Das Gesetz würde nicht vorschreiben, dass ein Erbe den Steuertatbestand dem Steueramt zusätzlich zur Steuererklärung speziell anzuzeigen habe. Aufgrund des Legalitätsprinzips im Steuerrecht seien die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Anzeige nur auf zwei Arten erfolgen könne (Anzeige gegenüber der für die Erhebung der Nachlasstaxe zuständigen Abteilung «Sondersteuern, Nebensteuern» oder aber durch Anmeldung der Liegenschaftsmutation bei der zuständigen Amtschreiberei), falsch. Ferner würde der Steuerpflichtige - unter Verweis auf die Lehre - seine Meldepflicht mittels Deklaration des Vermögensanfalls zufolge Todes in der Steuererklärung sehr wohl erfüllen."}