Der Rekurs erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist damit im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen (§ 216 Abs. 2 i. V. m. § 163 Abs. 1 StG). Diese Kosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘713.00 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 1'000; Zuschlag: CHF 713). **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'713.00 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: