Dass F bei gewissen Gesellschaften erst zeitlich später zeichnungsberechtigt und/ oder an der H GmbH beteiligt gewesen ist, spielt für die vorliegende Beurteilung des Zusammenwirkens keine Rolle. Aus Sicht des KSG ist das Zusammenwirken bereits dadurch gegeben, dass die drei Käuferinnen denselben Aktienkaufvertrag verwendeten und zeitlich abgestimmt haben, die beiden natürlichen Personen, F und J K, jeweils für die Käuferinnen zeichnungsberechtigt gewesen sind und sich in Bezug auf den Erwerb der Aktienmehrheit an der B SA abgesprochen haben. Der Rekurs erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist damit im Sinne der Erwägungen abzuweisen.