Diese beiden (natürlichen) Personen haben danach sämtliche Kaufverträge für die drei Käuferinnen abgeschlossen und dementsprechend zusammengewirkt, da sie auch grundsätzlich jeweils den gleichen Kaufvertrag als Basis verwendeten. Dies mit Ausnahme desjenigen zwischen F und der Rekurrentin selbst, welcher aber unter diesen Umständen nicht ins Gewicht fällt, da F in diese Beteiligungsverkäufe als Verkäufer und indirekt als Käufer involviert gewesen ist. Dass F bei gewissen Gesellschaften erst zeitlich später zeichnungsberechtigt und/ oder an der H GmbH beteiligt gewesen ist, spielt für die vorliegende Beurteilung des Zusammenwirkens keine Rolle.