Es kann dementsprechend offenbleiben, wann F bei welcher Gesellschaft zeichnungsberechtigt und beteiligt gewesen ist. Vielmehr hält die Rekurrentin in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2018 selbst fest, dass der Geschäftsführer von F in Bezug auf den Erwerb der Aktien der B SA kontaktiert worden sei. Diese beiden (natürlichen) Personen haben danach sämtliche Kaufverträge für die drei Käuferinnen abgeschlossen und dementsprechend zusammengewirkt, da sie auch grundsätzlich jeweils den gleichen Kaufvertrag als Basis verwendeten.