Es ist jedoch augenfällig, dass der Geschäftsführer der Rekurrentin, J K, sowohl bei der in die F AG fusionierte E AG wie auch bei der A GmbH in den Jahren 2013 und 2014 zeichnungsberechtigt war. Er schloss dementsprechend auch die Aktienkaufverträge per 31. Dezember 2013 für die E AG und diejenigen zwischen L M und der Rekurrentin vom 31. Dezember 2013 ab. Der Kaufvertrag zwischen N O und D AG wurde für die Käuferin durch F geschlossen, wobei der dabei verwendete Vertrag exakt demjenigen der E AG und der A GmbH entsprach. Es kann dementsprechend offenbleiben, wann F bei welcher Gesellschaft zeichnungsberechtigt und beteiligt gewesen ist.