Die Vorinstanz geht denn auch davon aus, dass der Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der B SA indirekt durch F kontrolliert und zusammengewirkt erfolgte. Diesbezüglich wendet die Rekurrentin - gestützt auf die Handelsregisterauszüge - ein, dass F weder bei der E AG noch bei der A GmbH oder der H GmbH im Verwaltungsrat bzw. Gesellschafter in den Jahren 2013 und 2014 war. Es ist jedoch augenfällig, dass der Geschäftsführer der Rekurrentin, J K, sowohl bei der in die F AG fusionierte E AG wie auch bei der A GmbH in den Jahren 2013 und 2014 zeichnungsberechtigt war.