Es ist daher davon auszugehen, dass F diesen Kaufvertrag in dieser Form so eingegangen ist, weil er die relevanten Tatsachen in Bezug auf die Veräusserung dieser Namenaktien fundiert kannte. Bei den anderen Verkäufern und Verkäuferinnen waren die Kaufverträge indes detailliert und jeweils inhaltlich gleich ausgefertigt. Dies lässt den Schluss zu, dass F als Verkäufer in diesen Verkauf selbst stark involviert war. 3.2 Die Vorinstanz geht denn auch davon aus, dass der Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der B SA indirekt durch F kontrolliert und zusammengewirkt erfolgte.