Mit Blick auf die Jahresrechnungen 2013 und 2014 der B SA ist der Qualifikation der Vorinstanz zu folgen, dass es sich vorliegend dabei um eine Immobiliengesellschaft handelt. Dieser Auffassung wird von der Rekurrentin auch nicht beanstandet. 2.3 Ebenfalls ist nicht bestritten, dass hier in den Jahren 2013 und 2014 die Mehrheit der Beteiligungsrechte der B SA veräussert wurde. Auch die Bemessung des Verkehrswerts als Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer ist unbestritten. 3. Die Rekurrentin bestreitet hingegen, dass vorliegend die drei Käuferinnen zusammengewirkt haben; folglich sei keine wirtschaftliche Handänderung erfolgt.