Die Steuer wird vom Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Handänderung erhoben und beträgt grundsätzlich 2.2 % (vgl. §§ 210 und 212 StG). 2.2 Eine Immobiliengesellschaft ist eine Gesellschaft (meistens Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung), deren ausschliesslicher oder vorwiegender Zweck darin besteht, Grundstücke zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräussern (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 104 Ia 251 E. 3a). Mit Blick auf die Jahresrechnungen 2013 und 2014 der B SA ist der Qualifikation der Vorinstanz zu folgen, dass es sich vorliegend dabei um eine Immobiliengesellschaft handelt.