Gemäss § 206 Abs. 1 lit. d StG wird die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht, insbesondere auch durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften. Steuerpflichtig ist gemäss § 208 Abs. 1 StG jeder Erwerber bzw. bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig (§ 208 Abs. 2 StG). Die Steuer wird vom Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Handänderung erhoben und beträgt grundsätzlich 2.2 % (vgl. §§ 210 und 212 StG).