Im Rekurs vom 9. Mai 2018 wird seitens der Rekurrentin geltend gemacht, dass keine wirtschaftliche Handänderung stattfand, die Handänderungssteuer von CHF 14‘250.70 nicht gerechtfertigt und daher zu stornieren sei. Sinngemäss beantragt die Rekurrentin somit die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. April 2018 und den Verzicht auf Erhebung der Handänderungssteuer mangels wirtschaftlicher Handänderung. Das Erfordernis des Willens, der aus dem gestellten Antrag hervorzugehen hat, ist somit erfüllt. 1.3 Auf das Rechtmittel ist somit einzutreten. 2.1 Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handände-rungssteuer. Gemäss § 206 Abs. 1 lit.