Ein Begehren muss den klaren Willen des Rekurrenten enthalten, dass er die Aufhebung oder eine Abänderung des Einspracheentscheids verlangt und in welchem Umfang bzw. in welche Richtung eine solche stattfinden soll (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/ Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Basel 2017, Art. 140, Rz. 38 ff.). Im Rekurs vom 9. Mai 2018 wird seitens der Rekurrentin geltend gemacht, dass keine wirtschaftliche Handänderung stattfand, die Handänderungssteuer von CHF 14‘250.70 nicht gerechtfertigt und daher zu stornieren sei.