Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Eingabe der Rekurrentin betreffend die Handänderungssteuer ist frist- und formgerecht beim Kantonalen Steuergericht (KSG) eingereicht worden. Das KSG ist gemäss § 214 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) zuständig. 1.2 Gemäss § 216 Abs. 2 i. V. m. § 160 Abs. 3 StG muss der Steuerpflichtige Begehren stellen. Ein Begehren muss den klaren Willen des Rekurrenten enthalten, dass er die Aufhebung oder eine Abänderung des Einspracheentscheids verlangt und in welchem Umfang bzw. in welche Richtung eine solche stattfinden soll (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/