Diesbezüglich habe der Vermittler wahrscheinlich weitere Investoren zum Aktienerwerb gesucht. Die Begründung der Vorinstanz, dass durch eine zeitlich nachfolgende Fusion der F AG im Jahr 2016 sowie eine spätere Zeichnungsberechtigung von F in der H AG im Jahr 2017 bereits in den Jahren 2013 und 2014 eine Weisungsbefugnis oder Beteiligung bestanden haben soll, sei falsch und es könne nicht rückwirkend auf ein gemeinschaftliches Zusammenwirken geschlossen werden. So sei jedenfalls die A GmbH nicht daran beteiligt gewesen. Das Steuergericht zieht in Erwägung: