Aus Sicht der Vorinstanz liegt, gestützt auf die Handelsregisterauszüge und die Aktienkaufverträge, eindeutig ein Zusammenwirken beim Erwerb der Aktienmehrheit zwischen der A GmbH und den beiden Gesellschaften vor. Dabei wurden gemäss Vorinstanz zwei der drei Käuferinnen im Zeitpunkt der Verkäufe von J K beherrscht. F beherrsche nunmehr sämtliche drei Käuferinnen, weshalb von einem Zusammenwirken dieser beiden natürlichen Personen und der drei juristischen Personen als Käuferinnen auszugehen sei. Die Vorinstanz hält ausserdem an den Ausführungen des angefochtenen Einspracheentscheids fest. 2.3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 beantragt die A GmbH den Rekurs vom 9. Mai 2018 gutzuheissen.