Die Vorinstanz führt aus, dass sie von einem Zusammenwirken mehrerer natürlicher und juristischen Personen ausgehe. Unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses führt die Vorinstanz diesbezüglich an, dass F - wenn auch möglicherweise nicht im Zeitpunkt der Aktienkäufe, dann zumindest mittlerweile - für die H AG einzelzeichnungsberechtigt sei. Die D AG und die E AG seien im Jahr 2016 von der F AG übernommen worden; dort sei F einzelzeichnungsberechtigt. Aus Sicht der Vorinstanz liegt, gestützt auf die Handelsregisterauszüge und die Aktienkaufverträge, eindeutig ein Zusammenwirken beim Erwerb der Aktienmehrheit zwischen der A GmbH und den beiden Gesellschaften vor.