Des Weiteren war er laut Rekurrentin weder weisungsbefugt noch beteiligt an diesen Gesellschaften. Es bestand gemäss Rekurrentin auch keine Beherrschung von der gleichen natürlichen Person und es fand keine wirtschaftliche Handänderung statt. 2.2 In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 beantragt das Steueramt des Kantons Solothurn die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz führt aus, dass sie von einem Zusammenwirken mehrerer natürlicher und juristischen Personen ausgehe.