Auf diesem Verkehrswert und aufgrund der Beteiligung von 31 % wurde von der Vorinstanz bei der A GmbH die Handänderungssteuer von CHF 14'250.70 (2.2 % auf CHF 647'759.57) erhoben. 2.1 Mit Rekurs vom 9. Mai 2018 gelangte die A GmbH (Rekurrentin) an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Sie beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid vom 19. April 2018 aufzuheben und die Handänderungssteuer von CHF 14'250.70 nicht zu erheben. Sie hält diesbezüglich fest, dass F in den Jahren 2013 und 2014 nicht im jeweiligen Verwaltungsrat der E AG, der A GmbH und der H AG Einsitz genommen habe. Des Weiteren war er laut Rekurrentin weder weisungsbefugt noch beteiligt an diesen Gesellschaften.