Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Erwerb der Mehrheitsbeteiligung der B SA aufgrund des Zusammenwirkens dieser drei Käuferinnen zustande kam. So seien alle drei Käuferinnen aufgrund den massgeblichen Handelsregisterauszügen direkt oder indirekt (im Fall der A GmbH indirekt über die H AG mit Sitz in T) von der gleichen natürlichen Person, F, beherrscht, weshalb die Vorinstanz davon ausging, dass von einem Zusammenwirken der Käuferinnen der Aktienmehrheit an der B SA in den Jahren 2013 und 2014 auszugehen sei. Dieses Vorgehen entspreche einer wirtschaftlichen Handänderung, die der Handänderungssteuer unterliege.