{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2018-3_2020-06-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145961&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c71bbb67ebce831515a79fbaca91fad6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2018.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 22.06.2020 SGNEB.2018.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 22.06.2020 SGNEB.2018.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 22.06.2020 SGNEB.2018.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:22:22", "Checksum": "29633fc320b2edcb1cff21579f39fa28", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 22.06.2020 SGNEB.2018.3\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n2.1 Mit Rekurs vom 9. Mai 2018 gelangte die A GmbH (Rekurrentin) an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Sie beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid vom 19. April 2018 aufzuheben und die Handänderungssteuer von CHF 14'250.70 nicht zu erheben. Sie hält diesbezüglich fest, dass F in den Jahren 2013 und 2014 nicht im jeweiligen Verwaltungsrat der E AG, der A GmbH und der H AG Einsitz genommen habe. Des Weiteren war er laut Rekurrentin weder weisungsbefugt noch beteiligt an diesen Gesellschaften. Es bestand gemäss Rekurrentin auch keine Beherrschung von der gleichen natürlichen Person und es fand keine wirtschaftliche Handänderung statt.\n2.2 In der Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 beantragt das Steueramt des Kantons Solothurn die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Vorinstanz führt aus, dass sie von einem Zusammenwirken mehrerer natürlicher und juristischen Personen ausgehe. Unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses führt die Vorinstanz diesbezüglich an, dass F - wenn auch möglicherweise nicht im Zeitpunkt der Aktienkäufe, dann zumindest mittlerweile - für die H AG einzelzeichnungsberechtigt sei. Die D AG und die E AG seien im Jahr 2016 von der F AG übernommen worden; dort sei F einzelzeichnungsberechtigt. Aus Sicht der Vorinstanz liegt, gestützt auf die Handelsregisterauszüge und die Aktienkaufverträge, eindeutig ein Zusammenwirken beim Erwerb der Aktienmehrheit zwischen der A GmbH und den beiden Gesellschaften vor. Dabei wurden gemäss Vorinstanz zwei der drei Käuferinnen im Zeitpunkt der Verkäufe von J K beherrscht. F beherrsche nunmehr sämtliche drei Käuferinnen, weshalb von einem Zusammenwirken dieser beiden natürlichen Personen und der drei juristischen Personen als Käuferinnen auszugehen sei. Die Vorinstanz hält ausserdem an den Ausführungen des angefochtenen Einspracheentscheids fest.\n2.3 Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 beantragt die A GmbH den Rekurs vom 9. Mai 2018 gutzuheissen. Sie begründet dies damit, dass kein Zusammenwirken von natürlichen und juristischen Personen bei diesem Kauf stattgefunden habe. Sie führt aus, dass der Geschäftsführer der A GmbH, J K, vom Vermittler F bezüglich Erwerbs der Aktien der B SA kontaktiert worden sei. Da das Investitionsvolumen die finanziellen Möglichkeiten überstieg, sei eine Minderheit von lediglich 18 Aktien gekauft worden und die E AG habe 69 Aktien gekauft. Diesbezüglich habe der Vermittler wahrscheinlich weitere Investoren zum Aktienerwerb gesucht. Die Begründung der Vorinstanz, dass durch eine zeitlich nachfolgende Fusion der F AG im Jahr 2016 sowie eine spätere Zeichnungsberechtigung von F in der H AG im Jahr 2017 bereits in den Jahren 2013 und 2014 eine Weisungsbefugnis oder Beteiligung bestanden haben soll, sei falsch und es könne nicht rückwirkend auf ein gemeinschaftliches Zusammenwirken geschlossen werden. So sei jedenfalls die A GmbH nicht daran beteiligt gewesen.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1.1 Die Eingabe der Rekurrentin betreffend die Handänderungssteuer ist frist- und formgerecht beim Kantonalen Steuergericht (KSG) eingereicht worden. Das KSG ist gemäss § 214 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) zuständig.\n1.2 Gemäss § 216 Abs. 2 i. V. m. § 160 Abs. 3 StG muss der Steuerpflichtige Begehren stellen. Ein Begehren muss den klaren Willen des Rekurrenten enthalten, dass er die Aufhebung oder eine Abänderung des Einspracheentscheids verlangt und in welchem Umfang bzw. in welche Richtung eine solche stattfinden soll (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/ Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. A., Basel 2017, Art. 140, Rz. 38 ff.). Im Rekurs vom 9. Mai 2018 wird seitens der Rekurrentin geltend gemacht, dass keine wirtschaftliche Handänderung stattfand, die Handänderungssteuer von CHF 14‘250.70 nicht gerechtfertigt und daher zu stornieren sei. Sinngemäss beantragt die Rekurrentin somit die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. April 2018 und den Verzicht auf Erhebung der Handänderungssteuer mangels wirtschaftlicher Handänderung. Das Erfordernis des Willens, der aus dem gestellten Antrag hervorzugehen hat, ist somit erfüllt.\n1.3 Auf das Rechtmittel ist somit einzutreten.\n2.1 Gemäss § 205 Abs. 1 StG unterliegen Handänderungen an Grundstücken der Handände-rungssteuer. Gemäss § 206 Abs. 1 lit. d StG wird die Handänderungssteuerpflicht durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht, insbesondere auch durch Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften. Steuerpflichtig ist gemäss § 208 Abs. 1 StG jeder Erwerber bzw. bei Erwerb zu Gesamteigentum ist jeder Beteiligte entsprechend seinem Anteil steuerpflichtig (§ 208 Abs. 2 StG). Die Steuer wird vom Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Handänderung erhoben und beträgt grundsätzlich 2.2 % (vgl. §§ 210 und 212 StG).\n2.2 Eine Immobiliengesellschaft ist eine Gesellschaft (meistens Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung), deren ausschliesslicher oder vorwiegender Zweck darin besteht, Grundstücke zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen und zu veräussern (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 104 Ia 251 E. 3a). Mit Blick auf die Jahresrechnungen 2013 und 2014 der B SA ist der Qualifikation der Vorinstanz zu folgen, dass es sich vorliegend dabei um eine Immobiliengesellschaft handelt. Dieser Auffassung wird von der Rekurrentin auch nicht beanstandet.\n2.3 Ebenfalls ist nicht bestritten, dass hier in den Jahren 2013 und 2014 die Mehrheit der Beteiligungsrechte der B SA veräussert wurde. Auch die Bemessung des Verkehrswerts als Grundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer ist unbestritten.\n3. Die Rekurrentin bestreitet hingegen, dass vorliegend die drei Käuferinnen zusammengewirkt haben; folglich sei keine wirtschaftliche Handänderung erfolgt."}