Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist somit abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'584 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'084). **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'584 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: