Hier wurde das Darlehen indessen unbestrittenermassen dem Rekurrenten gewährt bzw. erlassen. Ferner ist nicht erkennbar, dass der Rekurrent der Darlehensgeberin für den Verzicht auf das Darlehen eine Gegenleistung erbracht hätte oder dass der Verzicht in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt oder der Rekurrent bedürftig wäre. Daran ändert nichts, dass zwischen der Darlehensgeberin und dem Rekurrenten offenbar ein freundschaftliches Verhältnis besteht. Dass diese die Biodiversität fördern wollen, kann auch zu keinem andern Resultat führen. Betragsmässig ist die Schenkungssteuerveranlagung nicht beanstandet worden. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden.