Ob die Gewährung des Darlehens bzw. dessen Erlass zu einer Wertvermehrung beim Hof Y geführt hat, kann vorliegend nicht massgebend sein. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Erlass des Darlehens einer juristischen Person zugekommen wäre. Es können denn nur juristische Personen wegen einer gemeinnützigen Zielverfolgung von der Schenkungssteuer befreit werden (vgl. § 236 Abs. 1 lit. d und § 90 Abs. 1 lit. i StG). Hier wurde das Darlehen indessen unbestrittenermassen dem Rekurrenten gewährt bzw. erlassen.