Der Erlass einer Forderung stellt nach dem Gesagten eine Schenkung dar. Zudem ist eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nur bei juristischen Personen möglich. Natürliche Personen können demgegenüber Spenden an steuerbefreite Organisationen steuerlich abziehen. Vorliegend hat der Rekurrent jedoch eine Schenkung erhalten; diese ist nach den Erwägungen zu besteuern. Das Rechtsmittel erweist sich demnach als unbegründet. 3.3 Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen. Ob die Gewährung des Darlehens bzw. dessen Erlass zu einer Wertvermehrung beim Hof Y geführt hat, kann vorliegend nicht massgebend sein.