Von diesem Darlehen hat sie dem Rekurrenten CHF 100'000 erlassen, was vom Steueramt als Schenkung angesehen und entsprechend besteuert wurde. Der Rekurrent verlangt, dass von der Schenkungssteuer abgesehen wird, v.a. weil sein Engagement gemeinnützig sei. Wertvermehrende Investitionen würden wegen der Ertragswertobergrenze nicht zu einem Mehrwert führen. Der Rekurrent sei somit nicht bereichert. 3.2 Der Darlehensverzicht führt indessen dazu, dass der Rekurrent das gewährte Darlehen nicht zurückerstatten muss. Insofern ist der Rekurrent denn bereichert. Der Erlass einer Forderung stellt nach dem Gesagten eine Schenkung dar.