(KSGE 2004 Nr. 11 E. 3). Dass keine Schenkung, sondern ein Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen ist. 3.1 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent mit dem Hof Y in Z einen Bauernhof gekauft, um die Biodiversität zu fördern. Anschliessend hat er nach seinen Angaben rund CHF 450'000 in die Renovation des Hofes gesteckt. Dieses Geld wurde dem Rekurrenten teilweise durch ein Darlehen von B zur Verfügung gestellt. Von diesem Darlehen hat sie dem Rekurrenten CHF 100'000 erlassen, was vom Steueramt als Schenkung angesehen und entsprechend besteuert wurde.