vgl. auch Peter J. Marti, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Basel 2012, N 4 und 6 zu § 233). Nicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG; vgl. Art. 239 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR; siehe dazu Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungsgesetz, Zürich 1996, § 4 N 83 ff.). Unter die Schenkungssteuer fallen alle Zuwendungen, die eine Bereicherung beim Empfänger zeitigen und nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 234 StG fallen.